BC Hanseat boxen auf St.Pauli
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Vorstand
Satzung
Impressum

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen BC Hanseat.

1.2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


 

§ 2 Vereinszweck

2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Boxsports.

2.2. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch das Heranführen von Jugendlichen an den Boxpsport, die sportliche Förderung von Talenten und Vereinssportlern, die Integration von Jugendlichen aus einkommensschwachen und sozial schwierigen Verhältnissen sowie die sportliche Eingliederung von Jugendlichen aus Familien mit

Migrationshintergrund.

2.3. Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sport-Bund e.V. und in den für die im Verein

betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände an.


 

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

3.6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung (oder eines anderen, zu benennenden Organs) darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.


 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und jede juristische) Person werden.

4.2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


 

§ 5 Mitgliedschaft

5.1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

(Aktive, Passive / Fördernde, Außerordentliche, Jugendliche und Ehrenmitglieder)

5.2. Aktive sind die SportlerInnen, welche den Boxpsport im Verein gegenwärtig ausführen. Passive sind die ehemaligen Aktiven. Fördernde sind diejenigen, die den Verein durch Sach- und Fördermittel unterstützen. Außerordentliche sind solche, die die Vereinsarbeit unterstützen und sich mit den Zielen verbunden fühlen. Jugendliche sind alle Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Ehrenmitglieder sind diejenigen, die aufgrund ihrer jeweiligen Verdienste dazu ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.


 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen: mit ihrer Auflösung);

6.2. durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen;

6.3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

• trotz Mahnung länger als 3 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,

• sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen.

Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.4. Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit 3 Monatsbeiträgen in Verzug ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet sind. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.


 

§ 7 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

7.1. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt.

7.2. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten einmal jährlich und grundsätzlich nur bis zur Höhe von 25 % eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

7.3 Der Vorstand kann auf Antrag eines Trainers oder eines Vorstandsmitglieds die Stundung von Mitgliedsbeiträgen beschließen. Dabei darf der gesamte gestundete Betrag 20 % der regelmäßigen Beitragseinnahmen eines Quartals nicht überschreiten.


 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

8.1. Die Mitgliederversammlung,

8.2. der Vorstand,

8.3. Jugendversammlung,


 

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Veröffentlichung durch Aushang in der Sportstätte sowie durch Einladung mittels elektronischer Kommunikation an die dem Verein zuletzt bekannten E-Mail-Adresse einzuberufen.

9.2. Die Mitgliederversammlung soll jeweils im 1. Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

9.3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB können später eingehende Anträge (ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung) nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung ein dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederversammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Anträge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mehr behandelt werden.

9.4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

- Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,

- Bericht der Kassenprüfer,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahlen,

- Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen,

- Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

9.5. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate Mitglied im Verein sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

9.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder, Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.

9.7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

9.8. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.

9.9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9.10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung

gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


 

§ 10 Vorstand

10.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart und dem Jugendwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen entweder der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss (Vorstand gemäß § 26 BGB).

10.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer 3 Jahre(s) gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


 

§ 11 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Jugendversammlung tritt mindestens 1 mal im Jahr vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Die Jugendversammlung hat die Aufgabe, - einen Jugendwart als Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins zu wählen,

- eine Jugendordnung zu beschließen,

- einen Jugendausschuss zu wählen, dessen Aufgaben und Zusammensetzung sich aus der Jugendordnung ergibt, sowie

- über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen.

Der Jugendwart bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins.


 

§ 12 Haftung

13.1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.

12.2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.

12.3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

12.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von

der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung

der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.


 

§ 13 Kassenprüfer und Revisoren

13.1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

13.2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes einschließlich der satzungsgemäßen Verwendung des Jugendetats zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege in den Räumen des Vereins zu verlangen.


 

§ 14 Datenschutz

14.1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen

Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

14.2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

14.3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein

tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur

jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,

Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über

das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


 

§ 15 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins

15.1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

15.2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

15.3. Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen

15.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Sportbund, welcher dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Boxsportes unter der Beachtung des § 2.1 dieser Satzung verwendet werden darf.


 

Hamburg, 10. Juli 2010 Vorstand